FINNENHAUSSIEDLUNG BERLIN-KLADOW e.V.
(in der Fassung vom 14. November 2008)
§ 1
Der Verein wurde am 28. Juli 1959 gegründet und führt den Namen: FINNENHAUS – SIEDLUNG, BERLIN-KLADOW e.V.
Er hat seinen Sitz in Berlin-Kladow.
§ 2
Zweck des Vereins ist
de(n)r Zusammenschluss (aller) von Finnenhaus-Eigentümer/Eigentümerinnen bzw. –Besitzer/innen mit Grundstück in Kladow zu einer Interessengemeinschaft (zu erstreben);
die Interessen der Gemeinschaft gegenüber Gesellschaften, Behörden und Firmen (zuvertreten) deutlich zu machen; zu vertreten und zu verdeutlichen - die Errichtung und Unterhaltung von Gemeinschaftsanlagen zu fördern;
darauf hinzuweisen und zu achten, dass gemeinschaftsschädigendes Verhalten unterbleibt;
sich um ein soziales Miteinander zu kümmern.
Der Verein ist parteipolitisch und konfessionell neutral.
§ 3
Das Geschäftsjahr ist das Kalenderjahr.
§ 4
(1) Die Mitgliedschaft wird schriftlich beantragt. Über die Aufnahme entscheidet der Vorstand.
(2) Die Mitgliedschaft erlischt durch Tod, Austritt oder Ausschluss.
(3) Mitglieder, die aus der Finnenhaussiedlung verziehen, können auf Antrag passives Mitglied bleiben. Passive Mitglieder besitzen kein Stimmrecht.
(4) Der Austritt muss gegenüber dem Vorstand schriftlich erklärt werden. Die Mitgliedschaftendet mit dem Ende des Kalenderjahres, in dem die Kündigung zugeht.
(5) Der Ausschluss kann erfolgen:
a) wenn ein Mitglied mehr als 6 Monate mit den Beiträgen im Rückstand ist und trotz schriftlicher Aufforderung seinen Zahlungsverpflichtungen nicht nachkommt,
b) wenn sich ein Mitglied vereinsschädigend verhält.
(6) Der Ausschluss erfolgt durch den Vorstand. Er ist sofort wirksam.
(7) Gegen den Ausschluss steht dem Mitglied ein Einspruchsrecht zu. Der Einspruch mussinnerhalb von vier Wochen nach Zustellung mit Begründung beim Vorstand eingereicht werden. Über den Einspruch entscheidet die nächste Mitgliederversammlung.
§ 5
Der Mitgliedsbeitrag wird jährlich bis zum 30.04. pro Haus fällig. Das Mitglied (§ 4(1) dieser Satzung) ist für die Zahlung des Beitrags verantwortlich. Die Beitragshöhe wird von der Mitgliederversammlung festgesetzt. Der Beitrag ist auf das Vereinskonto zu zahlen. Für außerordentliche Ausgaben können mit Zustimmung der Mitgliederversammlung Sonderbeiträge erhoben werden.
§ 6
(1) Der Vorstand besteht aus sieben Mitgliedern und zwardem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin dem Schriftführer/der Schriftführerin, dem Kassierer/der Kassiererin und drei Beisitzern.
(2) Der geschäftsführende Vorstand im Sinne des § 26 BGB besteht aus dem Vorsitzenden/der Vorsitzenden, dem Stellvertreter/der Stellvertreterin, dem Schriftführer/der Schriftführerin und dem Kassierer/der Kassiererin.
(3) Der Verein wird durch 2 Mitglieder des geschäftsführenden Vorstandes, darunter derVorsitzende/die Vorsitzende oder sein Stellvertreter/seine Stellvertreterin, gemeinsam vertreten.
(4) Der Vorstand fasst seine Beschlüsse bei Anwesenheit mindestens der Hälfte seiner Mitglieder mitStimmenmehrheit. Die Sitzungsniederschriften sind von der Sitzungsleitung und vom schriftführenden Vorstandsmitglied zu unterzeichnen.
§ 7
(1) Der Vorstand wird in der Jahreshauptversammlung für die Dauer von zwei Jahren gewählt.
(2) Die Wahl erfolgt durch einfache Stimmenmehrheit. Bei Stimmengleichheit entscheidet dieStichwahl. Offene Wahl ist zulässig.
(3) Bei der Abstimmung kann pro Haus nur eine Stimme abgegeben werden.
(4) Die Amtsdauer des Vorstandes endet in der Jahreshauptversammlung gem.§ 7 (1)dieser Satzung. Die Wiederwahl des gesamten Vorstandes ist in einem Wahlgang möglich.
(5) Nach Ausscheiden eines Vorstandsmitgliedes aus dem Vorstand sind alle dem Verein gehörenden Unterlagen und Nameslisten zurückzugeben.
§ 8
(1) Der/die 1. Vorsitzende beruft und leitet die Vorstandssitzungen und die Mitgliederversammlungen. Im Falleseiner/ihrer Verhinderung erfolgt die Vertretung durch eines der geschäftsführenden Vorstandsmitglieder.
(2) Der Schriftführer/die Schriftführerin erledigt die schriftlichen Arbeiten und führt dasVersammlungsprotokoll. Das Protokoll kann auch durch eine anderes Vorstandsmitglied aufgenommen werden.
(3) Der Kassierer/die Kassiererin erhebt die Beiträge und ist für ordnungsgemäße Buch- und Kassenführung verantwortlich. Zahlungen bedürfen der schriftlichen Anweisung von zwei Mitgliedern des geschäftsführenden Vorstandes, bzw. können online erfolgen, wenn der Vorstand das so beschließt.
(4) Die Beisitzer haben den geschäftsführenden Vorstand bei seiner Arbeit zu unterstützen, insbesondere den Schriftführer/die Schriftführerin und den Kassierer/die Kassiererin zu vertreten.
(5) Die Mitglieder des Vorstandes sind ehrenamtlich tätig. Sie haben Anspruch auf Erstattung ihrer Auslagen.
§ 9
Der Vorstand kann sich durch von ihm zu bestellende Beiräte unterstützen und beraten lassen.
§ 10
(1) Zur Überwachung der Kassenführung sind alle 2 Jahre in der Jahreshauptversammlung zwei Kassenprüfer/innen zu wählen. Sie haben Kasse, Bücher und die Jahresabrechnung spätestens vier Wochen vor ihrer Vorlage in der Jahreshauptversammlung zu prüfen.
(2) Dem Vorstand ist über jede Prüfung ein schriftlicher Prüfungsbericht vorzulegen.
(3) Über die Prüfung der Jahresabrechnung ist der Jahreshauptversammlung Bericht zu erstatten und für den geschäftsführenden Vorstand (gegebenenfalls) die Entlastung zu beantragen.
§ 11
(1) Vorstandssitzungen und Mitgliederversammlungen (außer der Jahreshauptversammlung) werden nach Bedarf vom Vorstand einberufen. Die Versammlungsbeschlüsse werden mit einfacher Mehrheit, Satzungsänderungen mit 2/3 Mehrheit der anwesenden Mitglieder beschlossen. Die Einladungen zu den Mitgliederversammlungen und zur Jahreshauptversammlung haben mindestens zwei Wochen vorher schriftlich zu erfolgen.
(2) Eine außerordentliche Mitgliederversammlung ist einzuberufen, wenn es der Vorstand für erforderlich hält oder sie von 1/5 der Mitglieder beim Vorstand unter Angabe des Zwecks und der Gründe schriftlich beantragt wird.
(3) Anträge zur Jahreshauptversammlung sind mindestens sieben Tage vorher dem Vorstand schriftlich einzureichen.
(4) Die Beschlüsse der Vorstandssitzungen und der Mitgliederversammlungen sind schriftlich niederzulegen und vom Schriftführer/von der Schriftführerin und einem der Vorsitzenden zu unterzeichnen.
§ 12
Die Auflösung des Vereins muss beantragt und schriftlich begründet werden und ist durch Beschluss der Mitgliederversammlung möglich. Hierfür ist eine 3/4 Mehrheit der anwesenden Mitglieder erforderlich. Im Falle einer Auflösung beschließt die Versammlung über die Verwendung des Vermögens.
Berlin-Kladow, 14. November 2008